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Calendar

Mitgliederversammlung 2018 - 2

Informationen und Hinweise zur Mitgliederversammlung am 23. Juni 2018

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Samstag, den 23. Juni 2018, um 11 Uhr (einlass:10:00 Uhr) im Atrium maximum der Alten Mensa der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Johann-Joachim-Becher–Weg 5, 55128 Mainz statt.

Lageplan

alle Bus- und Tram-Linien mit Halt an "Universität"
Parken auf dem Universitätscampus möglich

Für die Anreise mit der Bahn kann ein CCC-Eventticket gebucht werden.

 

Anträge zur Tagesordnung können noch bis zum 16. Juni 2018 (vorzugsweise per Mail an vorstand@ccc.de) eingereicht werden.

Da es bereits im Vorfeld der ersten, nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung im Ende April 2018 eine Vordiskussion gab, findet vor der erneuten Mitgliederversammlung am 23.06.2018 kein weiterer Vordiskussionstag statt.

 

Vorläufige Tagesordnung:

    1. Begrüßung durch den Vorstand
    2. Formalia
    2.1 Wahl der Versammlungsleiter
    2.2 Wahl der Protokollführer
    3. Genehmigung der Tagesordnung
    4. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 17.04.2016
    5. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 29.04.2018
    6. Berichte
    6.1 Bericht des Vorstands
    6.2 Berichte aus Arbeitsgruppen
    6.3 Bericht der Kassenprüfer
    7. Entlastung des Vorstands
    8. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    9. Genehmigung der Geschäftsordnung des Erfa-Beirats
    10. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
    11. Anträge und Projekte
    11.1 Antrag zur Satzungsänderung (§3 Abs 3)
    11.2 Antrag zur Satzungsänderung (§5)
    11.3 Antrag zur Satzungsänderung (§8 Abs 2)
    11.4 Antrag zur Satzungsänderung (§8 Abs 3)
    11.5 Antrag zur Satzungsänderung (§8 Abs 5)
    11.6 Antrag zur Satzungsänderung (§8 Abs 6)
    11.7 Antrag zur Satzungsänderung (§12 Abs 1)
    11.8 Antrag zur Änderung der Reisekostenrichtlinie
    11.9 Stellungnahme zum Ausschluss von Tobias Anton aus dem CCCB e.V.
    11.10 Beschränkung der Vertretungsmacht von Prokuristen der CCCV im Innenverhältnis
    11.11 Abschaffung der Bürgenregelung für intern@lists.ccc.de
    11.12 "Mehr Mitbestimmung wagen"
    12. Verschiedenes

 

Bisher fristgerecht eingegangene Anträge, weitere Anträge siehe vorläufige Tagesordnung

Eingegangen 2018-03-21

Jan Girlich stellt folgenden Antrag:

In der Satzung §3 Absatz 3 letzter Satz das Wort "Geschäftsjahr" durch "Beitragsjahr" zu ersetzen.

Alt:

"die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt."

Neu:

"die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt."

Begründung: Das Geschäftsjahr des CCCs ist das Kalenderjahr. Laut Beitragsordnung heißt es aber "Das Beitragsjahr beginnt mit dem Eintritt des Mitglieds." Dieser Antrag passt die Satzung an die Intention und gelebte Praxis der Mitgliederverwaltung an.

Eingegangen 2018-03-31

Jonas Große Sundrup beantragt die Neufassung der Reisekostenrichtlinie wie folgt:

Aktueller Stand laut Beschluss der Mitgliederversammlung 2006 in Köln:

"Die Reisenden sind angehalten, die günstigste Reisemethode zu wählen. Dies beinhaltet z.B. Bahnfahrkarten, Flugtickets und Mietfahrzeuge. Vorhandene Rabattoptionen (z.B. Bahncard) sind anzuwenden. Bei Fahrten mit eigenem PKW wird das geltende steuerrechtliche Maximum pro Kilometer erstattet. Für Übernachtungen werden bis zu 50 EUR rückerstattet. Die Reisekostenabrechnung ist in nachvollziehbarer Form schriftlich inklusive aller Originalbelege beim Schatzmeister einzureichen."


Beantragte Neufassung:

"Die Reisenden sind angehalten, die günstigste Reisemethode zu wählen. Dies beinhaltet z.B. Bahnfahrkarten, Flugtickets und Mietfahrzeuge. Vorhandene Rabattoptionen (z.B. Bahncard) sind anzuwenden. Bei Fahrten mit eigenem PKW wird das geltende steuerrechtliche Maximum pro Kilometer erstattet. Übernachtungen werden nach Ermessen des Vorstandes erstattet, die Reisenden sind auch hier angehalten, die günstigste Übernachtungsoption zu wählen. Die Reisekostenabrechnung ist in nachvollziehbarer Form schriftlich inklusive aller Originalbelege beim Schatzmeister einzureichen."

Eingegangen 2018-04-21

Einreichung von Tobias Anton:

1. Stellungnahme zum Ausschluss von Tobias Anton aus dem CCCB e.V.

Am 20.08.2017 schloss der Vorstand des CCCB e.V. Tobias Anton aus. Die Mitgliederversammlung des CCCB e.V. bestätigte den Ausschluss am 08.10.2017 mit 18 Stimmen. Hiergegen beantragte Tobias Anton gerichtliche Entscheidung, da er den Ausschluss für unbegründet hält. Er ist der Auffassung, dass der Ausschluss auch nicht den Kriterien entspricht, die der CCC e.V. an einen Ausschluss stellen würde. Der Vorstand des CCC e.V. hat Tobias bestätigt, dass sein Ausschluss aus dem Berliner Erfa keine Auswirkungen auf seine Mitgliedschaft im CCC e.V. hat.

Laut den Statuten des CCC e.V. sind die Erfas jedoch die "lokalen Niederlassungen“ des CCC e.V. Der CCC Berlin e.V. vertritt daher als Erfa-Kreis die regionalen Interessen des CCC e.V.. Nach Auffassung des Antragstellers muss sich ein Erfa auch zu den Werten und Grundsätzen des CCC e.V. bekennen. Dies betrifft insbesondere auch die Regelungen zum Ausschluss eines Mitglieds. Der Antragsteller ist der Meinung, dass ein Erfa, der ein Mitglied aus Gründen ausschließt, die im CCC e.V. keinen Vereinsausschluss begründen würden, das Ansehen des CCC e.V. schädigt.

Im Vorfeld der Mitgliederversammlung wurde dem Vorstand des CCC e.V. daher Einblick in die Korrespondenz zwischen Antragsteller und CCCB e.V. gewährt und der Vorstand um eine Stellungnahme gebeten. Er folgte dem Beschluss des CCCB e.V. nicht, wollte jedoch auch keine Stellungnahme in diesem Sinne abgeben. Die Mitgliederversammlung möge das nachholen.

Sie möge:
1.1. feststellen, dass Tobias Anton nicht aus dem CCC e.V. ausgeschlossen ist und
1.2. dem CCCB e.V. empfehlen, den Ausschluss von Tobias Anton rückgängig zu machen.

Einreichung von Tobias Anton:

2. Beschränkung der Vertretungsmacht von Prokuristen der CCCV im Innenverhältnis

An Silvester kam es in den Räumlichkeiten der Messe Leipzig zum Ausschluss von Tobias Anton als Helfer. Zuvor war ein öffentlicher Aufruf über events.ccc.de und über den Twitter-Account @c3logistic zur Hilfe beim Abbau des Congress erfolgt. Tobias Anton und ein weiteres Mitglied aus Chaosdorf folgten dieser Einladung. Sie halfen tagsüber beim Abbau mit, es kam dabei zu keinen Auseinandersetzungen. Als Christian Carstensen gegen Abend des 31.12.2017 eintraf, verwies er Tobias Anton des Hauses. Als Begründung führte C. eine laufende juristische Auseinandersetzung zwischen dem CCCB und Tobias Anton an. Andere Gründe wurden von C. hierfür nicht genannt. Vor Ort hatte es sonst keine Konflikte gegeben. Der Vorstand des CCC e.V. hatte Tobias Anton auch zuvor per Mail bestätigt, dass die Auseinandersetzung in Berlin auf seine Mitgliedschaft im CCC e.V. keine Auswirkungen haben würde.

Dieses Ereignis lässt vermuten, dass sich C. in Ausübung seiner Vertretungsfunktionen für den CCC e.V. von persönlichen Motiven leiten ließ. In Wahrnehmung seiner Funktion als Prokurist für die CCCV sollten seine persönlichen Motive keine Rolle spielen. Es ist davon auszugehen, dass seine Entscheidung von einer privaten Meinung beeinflusst war.

Die Mitgliederversammlung möge daher diesen Fall diskutieren und eine Regelung finden, die ehrenamtliche Helfer und Mitglieder zukünftig wirksam vor willkürlicher Ausgrenzung durch Funktionsträger des CCC e.V. schützt.

Einreichung von Tobias Anton:

3. Abschaffung der Bürgenregelung für intern@lists.ccc.de

Die Mailingliste intern@lists.ccc.de wird u.a. verwendet um
- Vereinsversammlungen anzukündigen,
- die Ergebnisse von Versammlungen vereinsintern bekannt zu machen
- Meinungsbilder über Stellungnahmen des CCC in der Öffentlichkeit einzuholen
- Änderungen der Zugangsdaten zu den Wikis doku.ccc.de und orga.cccv.de mitzuteilen.

Der Willensbildungsprozesses im Verein findet also wesentlich auch über diese Mailingliste statt.

Zugangsvoraussetzung für die Mailingliste ist lt. Aussage von Michael Hirdes entweder die bestehende Mitgliedschaft in einem Erfa, oder die Bestätigung durch zwei sog. „Bürgen“, die bereits auf der Mailingliste sind. Auch Nichtmitglieder können auf diese Weise Zugang zur Mailingliste erhalten.

Es wird beantragt:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass das Erfordernis für zwei Bürgen für Vereinsmitglieder abgeschafft wird. Die Mitgliederversammlung möge feststellen, dass jedes Vereinsmitglied grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an internen Veranstaltungen und Versammlungen, sowie auf die Teilnahme an den für deren Organisation verwendeten Mailinglisten hat.

Begründung:
Die bestehende Regelung kann nicht gewährleisten, dass alle Mitglieder des CCC e.V. am Willensbildungsprozess im Verein teilnehmen können. Angesichts der Bedeutung der Mailingliste für den Willensbildungsprozess erscheint es ungerechtfertigt, dass ein Mitglied, über seine bloße Mitgliedschaft hinaus, weitere Voraussetzungen erfüllen muss dort mitlesen zu dürfen. Für Mitglieder, die die Informationen der Liste nicht erhalten, ist die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen nicht sichergestellt, , da sie beispielsweise über das Stattfinden bestimmter Veranstatlungen nicht informiert werden.

Auch wenn eine Abgrenzung zwischen aktiven Vereinsmitgliedern und der Öffentlichkeit durchaus erwünscht ist, und die Bürgenregelung diesem Ziel auch Rechnung trägt, benachteiligt sie u.U. Mitglieder des CCC e.V., die keinem Erfa angehören. Nichtmitglieder, die einem Erfa angehören oder das Vertrauen der dortigen Verantwortlichen genießen, werden demgegenüber bevorzugt. Nach fachkundiger Einschätzung verstößt ein teilweiser Ausschluss von Mitgliedern gegen die Treuepflicht gem. §242 BGB.

 

Eingegangen 2018-06-07

Einreichung von Martin Vietz:

bei Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung, sollte noch eine Frist für die Anrufung der MV gesetzt werden, sonnst ist dies noch Jahre später möglich:

Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

 

Eingegangen 2018-06-11

Einreichung von Jan Girlich:

1. Änderung von §5 Abs. 2. der Satzung.

aktuelle Satzung:

2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

beantragte Änderung:

2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist *innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses* die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


Begründung:

Durch das Fehlen einer Frist kann die Mitgliederversammlung in einer beliebig entfernten Zukunft noch angerufen werden. "Anrufung" heißt nicht, dass eine MV in den zwei Monaten stattfinden muss, sondern nur, dass man seinen Willen dies auf der nächsten MV zu diskutieren kundtun muss.


2. Ergänzung von §5 der Satzung.

Neuer Absatz:

3. Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind oder die vom Vorstand nicht erreicht werden können.


Begründung:

Damit regeln wir den Ausschluss von Karteileichen sauber über die Satzung. "von der Mitgliederliste streichen" entspricht keinem Ausschluss und somit ist auch kein Anrufen der Mitgliederversammlung in diesem Falle möglich. Ein Mitglied im Zahlungsrückstand zu streichen heißt nicht, dass es die Rückstände nicht nachzahlen muss.

Alternative:

3. Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen
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