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Alle Jahre wieder: Sicherheitsrisiko ec-Karte

2004-05-25 00:00:00, frankro

Seit Einführung der ec-Karte als bargeldloses Zahlungsmittel und zur Nutzung von Geldautomaten gibt es eine hohe Zahl von Mißbrauchsfällen rund um die Magnetstreifenkarten. In den letzten Jahren ist die Zahl dramatisch in die Höhe geschnellt.

Der klassische Betrugsfall sieht so aus: Dem Opfer wird die ec-, Kunden- oder Kreditkarte gestohlen und innerhalb kürzester Zeit das Konto leergeräumt. Dabei benutzen die Täter die Geheimnummer (PIN), um an Geldautomaten das Konto des Opfers zu plündern. Teilweise werden mehrere Tausend Euro pro Karte erbeutet.

In den letzten Jahren häufen sich aber auch Fälle, in denen die Daten des Magnetstreifens auf der ec-Karte mit Hilfe eines präparierten Kartenlesers ausgelesen werden. Dieser Leser wird am Automat oder am Türöffner der Eingangstür angebracht und ist nur mit geübtem Auge zu erkennen. Dieser Vorgang wird in der Branche "Lebanese Loop" genannt. Die Kartendaten werden dabei per Kabel oder Funk an einen in der Nähe aufgestellten Computer übertragen. Mit diesen Daten kann dann mit Hilfe eines Magnetkartenschreibers eine Kartenkopie angefertigt werden. Zusammen mit der PIN können dann an ausländischen Geldautomaten Abhebungen getätigt werden. Auch unehrliche Restaurant- oder Ladenbetreiber können, wenn ihnen die Karte zum Bezahlvorgang ausgehändigt wird, unauffällig eine Kopie der ec- oder Kreditkarte anfertigen. Der Kunde bemerkt den Betrug üblicherweise erst auf dem nächsten Kontoauszug.

Die PIN erlangen die Täter meist durch Ausspähen. Einfach bei der Eingabe über die Schulter geschaut oder mit Hilfe einer versteckten Minikamera bei der Eingabe gefilmt, können die Täter nun bis zum Limit das Konto des Opfers plündern. Dieses Ausspähen kann auch durch Überwachungskameras oder -spiegel in Geschäften und Tankstellen geschehen.

Uns sind aber auch Fälle bekannt, in denen die Karteninhaber versichern, ihre PIN in letzter Zeit nicht benutzt zu haben, so daß ein Ausspähen sehr unwahrscheinlich ist. Diese Fälle geben uns ein Rätsel auf, da seit 1997 ein neueres, sichereres Prüfungsverfahren für die PIN angewandt wird. Bis 1997 waren zur Berechnung der PIN notwendige Daten auf dem Magnetstreifen gespeichert.

Wer Opfer einer solchen Tat geworden ist, hat meist schlechte Karten, wenn es um die Frage geht, wer für den Schaden haften muß. Die Banken berufen sich dabei auf die dem Kunden auferlegte Sorgfaltspflicht bei der Handhabung von Karte und PIN. Die Gerichte urteilen dabei sehr unterschiedlich, wie weit diese Sorgfaltspflicht geht und wann ein Kunde oder die Bank für den Schaden aufkommen muß. Die Beweislast liegt in der Regel beim Kunden.

Wenn die Täter mit einer Kartenkopie Geld abheben möchten, können sie das übrigens nur im Ausland tun. In Deutschland wird am Geldautomat ein zusätzliches ("moduliertes Merkmal") der Karte geprüft, welches nicht einfach mitkopiert werden kann. Daher nutzen die Täter häufig Geldautomaten in Holland, Dänemark oder Spanien.

Geschädigte sollten auf jeden Fall einen Anwalt zu Rate ziehen. Er kann Akten einsehen und mit Nachdruck bei der Bank Beweise anfordern, die dem Kunden zugute kommen. In Fällen, in denen die PIN offensichtlich nicht ausgespäht wurde, berufen sich die Banken meist auf den "Anscheinsbeweis": daß das Verfahren zur Berechnung der PIN sicher sei und eine Entschlüsselung oder Erraten der Geheimnummer praktisch ausgeschlossen ist. Daher müsse der Kunden seine Sorgfaltspflicht verletzt haben und die PIN einem Dritten mitgeteilt haben oder bei der Karte notiert haben. Diese Ansicht teilen wir nicht unbedingt – haben jedoch auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, wie die Täter anders als durch Ausspähen an die PIN gekommen sein können.

Bei der Beratung durch den Anwalt sollten vor allem folgende Fragen geklärt werden:

 

  • Von welcher Bank ist die Karte herausgegeben?
  • Wurde die Karten entwendet? Wo und wie? Wann wurde danach der erste Mißbrauch getätigt?
  • Welchen Mißbrauch gab es? (POS mit PIN, POS/Lastschrift, Geldautomat-Abhebung bei welcher Bank/Banken)
  • Welche Beweismittel können von der Bank anfordert werden? (Protokolldruck des Geldautomaten, GA/Bank-Kameraaufzeichnung)
  • Wie und wann wurde die Karte vorherige Male benutzt?
  • Besonders bei Kreditkarten: Ist eventuell noch der geschlossene Umschlag mit der PIN vorhanden?
  • Wurde die PIN laut Protokolldruck beim ersten Mal richtig eingegeben?

 

Mit Wegfall der eurocheque-Garantie hat die ec-Karte Ihren einheitlichen Namen verloren und heißt nun Bank-Card (Volks- und Raiffeisenbanken), die S-Card (Sparkassen), Kundenkarte der Deutschen Bank, Dresdner ServiceCard, Postbank Card, Citi Shopping Card (Citibank). Die neuen Kundenkarten der Banken können nun individuell für bestimmte Funktionen zugelassen sein, z. B. KAD, GAA, ec cash, Maestro.

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